Vereinssatzung

Neufassung vom 04.06.2007

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Fußballverein Illertissen e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Illertissen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO1977).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem bayrischen Landes- Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Förderung der Allgemeinheit und des Fußballsports.
(2) Der Verein ist Mitglied im bayrischen Landes- Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum bayrischen Landes- Sportverband e.V. vermittelt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliedsversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des 2. Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.

§6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen (z. B. Arbeitsstunden) beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Die Beiträge in Geld sind zu Beginn eines jedes Kalenderjahres im Voraus zu bezahlen.
(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des Beitrages ganz oder teilweise befreien.
(3) Ehrenmitglieder, aktive Schiedsrichter, Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben und seit 30 Jahren Mitglied sind, werden von der Beitragspflicht entbunden.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Hauptausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassier, sowie dem Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Ausschließlich im Innenverhältnis wir vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Außenverhältnis mit Mitwirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 15.000€ ( fünfzehntausend ) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§9 Der Hauptausschuss

(1) Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Hauptausschuss besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Hauptkassier
d) dem 1. Jugendleiter und dem stellvertretendem Jugendleiter
e) dem Leiter der Seniorenabteilung
f) sieben Beisitzer
(2) Der Hauptausschuss sollte nach Möglichkeit einmal im Monat, zumindest bei wichtigen Entscheidungen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(3) Der Hauptausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt alle Vereinsangelegenheiten welche nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Der Hauptausschuss ist einzuberufen, wenn dies von 3 Hauptausschussmitgliedern gefordert wird.
(4) Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Der Spielausschuss wird durch den Hauptausschuss bestimmt.
(7) Der Spielausschuss kann auch dem Hauptausschuss hinzugezogen werden, insbesondere dann, wenn vom Hauptausschuss über spieltechnische Angelegenheiten (Trainer u.s.w. ) entschieden werden soll.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Illertisser Zeitung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§11 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung von der Dauer für 2 Jahren gewählten zwei Prüfern überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§12 Ehrungen

(1) Ehrungen werden vom Hauptausschuss ausgesprochen.
(2) Vom Fußballverein Illertissen e.V. werden folgende Ehrungen verliehen:
a) Ehrenvorsitzender
b) Ehrenmitgliedschaft
c) Goldene Vereinsnadel mit Kranz für 50-jährige Vereinszugehörigkeit, bzw. besondere Verdienste um den Verein und dem Fußballsport
d) Goldene Vereinsnadel für 40-jährige Vereinszugehörigkeit, bzw. besondere Verdienste um den Verein und dem Fußballsport
e) Silberne Vereinsnadel für 25-jährige Vereinszugehörigkeit, bzw. besondere Verdienste um den Verein und dem Fußballsport
f) Bronzene Vereinsnadel für 15-jährige Vereinszugehörigkeit, bzw. besondere Verdienste um den Verein und dem Fußballsport

§13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht Beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern Beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitgliedern.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt des Vermögen des Vereins an den bayrischen Landessportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Illertissen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft, wodurch die bisher geltende Satzung geändert am 02.03.1999, mit dem heutigen Tag außer Kraft tritt.
So beschlossen in der heutigen Mitgliederversammlung.

 

Illertissen, den 04.07.2007
Fußballverein Illertissen e.V.